VGH Bayern - Urteil vom 07.10.2013
12 B 11.1886
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1-4; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1-2; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 08.2009

Erbringen von Rehabilitationsleistungen durch einen erstangegangenen Träger in Bejahung seiner Zuständigkeit hinsichtlich Erstattungsansprüche nach § 102 ff. SGB X; Übernahme der Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (hier: Unterbringung eines Hilfeempfängers im Heilpädagogischen Jugendheim)

VGH Bayern, Urteil vom 07.10.2013 - Aktenzeichen 12 B 11.1886

DRsp Nr. 2013/23261

Erbringen von Rehabilitationsleistungen durch einen erstangegangenen Träger in Bejahung seiner Zuständigkeit hinsichtlich Erstattungsansprüche nach § 102 ff. SGB X; Übernahme der Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (hier: Unterbringung eines Hilfeempfängers im Heilpädagogischen Jugendheim)

1. Hat ein erstangegangener Träger in Bejahung seiner Zuständigkeit Rehabilitationsleistungen erbracht, so schließt dies Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X nicht aus.2. Leitet ein erstangegangener Träger in der irrtümlichen Annahme seiner (endgültigen) Zuständigkeit einen Leistungsantrag nicht weiter, so begründet dies im Erstattungsverhältnis zu anderen Trägern lediglich eine nachrangige Zuständigkeit (im Anschluss an BSG, U. v. 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R -, FEVS 59, 298; U. v. 28.11.2007 - B 11 a AL 29/06 R -, FEVS 59, 492 und BVerwG, U. v. 13.6.2013 - 5 C 30.12 - [...], Rn. 30 unter Klarstellung von BayVGH, B. v. 1.12.2003 - 12 CE 03.2683 -, FEVS 56, 188).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. März 2010 - W 3 K 08.2009 - wird aufgehoben.

II. III. IV.