Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 9. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung in dem Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme von Kosten für eine Arbeitsassistenz für seine Tätigkeit als Abgeordneter in der E. Bürgerschaft.
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