LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.01.2024
L 11 AL 67/23 B ER
Normen:
SGB III § 112; SGB IX § 49 Abs. 3 Nr. 7;
Fundstellen:
ZfSH/SGB 2024, 128
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 09.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 87/23

Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme von Kosten für eine Arbeitsassistenz für seine Tätigkeit als Abgeordneter in einer Bürgerschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.01.2024 - Aktenzeichen L 11 AL 67/23 B ER

DRsp Nr. 2024/672

Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme von Kosten für eine Arbeitsassistenz für seine Tätigkeit als Abgeordneter in einer Bürgerschaft

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 9. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung in dem Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Normenkette:

SGB III § 112; SGB IX § 49 Abs. 3 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme von Kosten für eine Arbeitsassistenz für seine Tätigkeit als Abgeordneter in der E. Bürgerschaft.