LAG Hamm - Urteil vom 09.11.2006
17 Sa 172/06
Normen:
BGB § 119 § 121 Abs. 1 § 123 Abs. 1 § 124 Abs. 1 § 311 Abs. 2 Nr. 2 § 241 Abs. 2 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 1795/05 - 14.12.2005,

Erfolglose Anfechtung des Arbeitsvertrages durch Arbeitgeber - keine Arglist des Arbeitnehmers bei nicht erkennbarem Arbeitgeberinteresse an gesundheitlicher Eignung für Außendienst

LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 17 Sa 172/06

DRsp Nr. 2007/899

Erfolglose Anfechtung des Arbeitsvertrages durch Arbeitgeber - keine Arglist des Arbeitnehmers bei nicht erkennbarem Arbeitgeberinteresse an gesundheitlicher Eignung für Außendienst

1. Zum arglistigen (vorsätzlichen) Verschweigen einer Erkrankung reicht es aus, dass das Schweigen mit bedingtem Vorsatz geschieht, der Arbeitnehmer also billigend in Kauf nimmt, dem Arbeitgeber eine für den Vertragsschluss entscheidende Information vorzuenthalten; Fahrlässigkeit begründet keine Arglist. 2. Muss sich dem Arbeitnehmer die Absicht des Arbeitgebers, ihn nur und dauerhaft im Außendienst zu beschäftigen, nicht aufdrängen, ist für ihn ein Arbeitgeberinteresse an einer entsprechenden gesundheitlichen Eignung nicht offenkundig.

Normenkette:

BGB § 119 § 121 Abs. 1 § 123 Abs. 1 § 124 Abs. 1 § 311 Abs. 2 Nr. 2 § 241 Abs. 2 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Anfechtungserklärung der Beklagten beendet ist.

Der am 01.03.1985 geborene, ledige Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.08.2001 bis zum 20.07.2004 eine Berufsausbildung als Vermessungstechniker bei der Beklagten. Er schloss die Ausbildung mit der Prüfungsnote gut ab.