LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.12.2009
2 Sa 223/09
Normen:
BGB § 123; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 252 b/08

Erfolglose Anfechtung eines Aufhebungsvertrags nach gravierendem Fehlverhalten des Arbeitnehmers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 223/09

DRsp Nr. 2010/10954

Erfolglose Anfechtung eines Aufhebungsvertrags nach gravierendem Fehlverhalten des Arbeitnehmers

1. Ein Arbeitgeber kann eine außerordentliche fristlose Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen, wenn Mitarbeiter aussagen, eine Pflegekraft habe Heimbewohner misshandelt und beschimpft (hier: gewaltsames Füttern und Zähneputzen, Zufügen von Hämatomen und Aussage "stirb doch endlich", "blöde Kuh").

2. Kommt unter diesen Voraussetzungen ein Aufhebungsvertrag zustande, kann sich der Mitarbeiter nicht auf § 123 BGB berufen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 04.03.2009 - 1 Ca 252 b/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, Lohnansprüche aufgrund Annahmeverzuges und Schadensersatzansprüche. Die am ....1948 geborene Klägerin arbeitete seit dem 01.09.1999 bei dem Beklagten als Pflegehelferin in der Nachtwache. Ihr monatliches Bruttoeinkommen betrug im Jahr 2007 durchschnittlich 1.376,83 EUR.