OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2022
12 B 901/22
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1322/22

Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen die Inobhutnahme eines Kindes bei teilweise Entziehung der elterlichen Sorge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 12 B 901/22

DRsp Nr. 2022/16242

Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen die Inobhutnahme eines Kindes bei teilweise Entziehung der elterlichen Sorge

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 42 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.