OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2022
12 A 1032/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 93 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 961/20

Erfolglosigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2022 - Aktenzeichen 12 A 1032/21

DRsp Nr. 2022/17060

Erfolglosigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 93 Abs. 3 S. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht.

Der ausdrücklich allein genannte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.