LAG Köln - Beschluss vom 14.12.2015
11 Ta 372/15
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6452/15

Erfolgsaussicht einer Klage auf Zahlung von Arbeitslohn

LAG Köln, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 372/15

DRsp Nr. 2016/1625

Erfolgsaussicht einer Klage auf Zahlung von Arbeitslohn

Einzelfall

An einer beabsichtigten Klage auf Zahlung von Arbeitslohn fehlt es an der Erfolgsaussicht, wenn der Arbeitnehmer in dem besagten Zeitraum unstreitig keine Arbeitsleistung erbracht hat und auch die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs nicht hinreichend dargetan sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2015- 2 Ca 6452/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 611;

Gründe

Die nach § 127 ZPO statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

1. Für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von Gehalt für die Monate Mai 2015 bis Juli 2015 mangelt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO.