LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.08.2018
2 Ta 304/18
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1981/17

Erfolgsaussicht einer Klage gegen eine Kündigung innerhalb der vereinbarten Probezeit, auf Erstattung von Fahrtkosten und auf unbezifferte Arbeitsvergütung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 304/18

DRsp Nr. 2018/13215

Erfolgsaussicht einer Klage gegen eine Kündigung innerhalb der vereinbarten Probezeit, auf Erstattung von Fahrtkosten und auf unbezifferte Arbeitsvergütung

Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 11a Abs. 1 ArbGG, 114 Abs. 1 ZPO besteht nicht: 1. Soweit die Unwirksamkeit einer Kündigung vor Ablauf der Frist des § 1 Abs. 1 KSchG innerhalb einer vereinbarten Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen ausgesprochen wird, wenn keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe vorgetragen werden. 2. Für die Erstattung von Fahrtkosten für die Fahrten zur Arbeit, wenn der Arbeitsvertrag keine diesbezüglichen Regelungen enthält. 3. Hinsichtlich eines unbezifferten Antrages auf Zahlung der Arbeitsvergütung, da dieser nicht vollstreckbar ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.05.2018 - 1 Ca 1981/17 - abgeändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Klageantrages zu 1., der Vorstellungskosten, in Höhe von 62,40 € bewilligt.

Die Klägerin ist zu einem eigenen Ratenzahlungsbeitrag nicht verpflichtet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte herabgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe

I.