Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.05.2018 -
Die Klägerin ist zu einem eigenen Ratenzahlungsbeitrag nicht verpflichtet.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte herabgesetzt.
I.
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