LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.12.2006
4 Ta 254/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 750/06

Erfolgsaussicht für Kündigungsschutzklage zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 254/06

DRsp Nr. 2007/9749

Erfolgsaussicht für Kündigungsschutzklage zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife

1. Der bedürftigen Partei muss wenigstens eine Instanz bewilligt werden, damit sie ihre mit vertretbaren Gesichtspunkten erhobene Klage von einem vollständig besetzten Gericht überprüft haben kann.2. Vertritt die Arbeitnehmerin in ihrer Klageschrift die Auffassung, dass trotz vorheriger Abmahnung eine etwaige Vertragsverletzung nicht so schwerwiegend gewesen ist, dass damit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründet werden kann, macht sie eine auf den Einzelfall zugeschnittene Bewertung der beiderseitigen Interessen geltend, die durchaus auch zu ihren Gunsten ausgehen kann.3. War es im Zeitpunkt der Bewilligungsreife durchaus möglich, dass eine vorzunehmende Überprüfung des beiderseitigen tatsächlichen Vorbringens und eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis hätte führen können, dass das Klagebegehren hinreichende Erfolgsaussicht verspricht, kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht mit dem Ergebnis der Entscheidung des Arbeitsgerichts, die nach Prüfung sämtlicher für die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte erfolgte, begründet werden.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

I.