LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.09.2021
4 Sa 524/21
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236; ZPO § 294 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 50/21

Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung als Voraussetzung für die Bewilligung von ProzesskostenhilfeProzesskostenhilfe für das BerufungsverfahrenVersäumung der Einspruchsfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag nach Erlass eines Versäumnisurteils

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 524/21

DRsp Nr. 2022/2102

Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren Versäumung der Einspruchsfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag nach Erlass eines Versäumnisurteils

Orientierungssatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil. 2. War ein Kläger ordnungsgemäß zum Termin zur Kammerverhandlung geladen, ist aber zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschienen, musste dieser ohne weiteres damit rechnen, dass in dem Termin zur Kammerverhandlung ein Versäumnisurteil gegen ihn erlassen wird. Daher gilt insoweit eine höhere Sorgfaltspflicht bezüglich der Frage der schuldlosen Versäumung der Einspruchsfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag.

1. Voraussetzung für die Bejahung der Erfolgsaussichten für eine Rechtsverfolgung ist, dass nach dem Sachvortrag des Antragstellers unter Zugrundelegung einer vertretbaren Rechtsauffassung das Begehren Erfolg haben kann.