LAG Hamm - Beschluss vom 14.06.2011
14 Ta 289/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4 S. 1; AGG § 15 Abs. 4 S. 2; AGG § 22; BGB § 614; Richtlinie 78/2000/EG Art. 9; Richtlinie 78/2000/EG Art. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1163/10

Erfolgsaussichten einer Entschädigungsklage wegen geschlechtlicher Benachteiligung bei verspäteter schriftlicher Geltendmachung

LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen 14 Ta 289/11

DRsp Nr. 2011/17072

Erfolgsaussichten einer Entschädigungsklage wegen geschlechtlicher Benachteiligung bei verspäteter schriftlicher Geltendmachung

Trotz der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, 8. Juli 2010, C 246/09, NZA 2010, 869) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl.BAG, 24. September 2009, 8 AZR 705/08, NZA 2010, 387) ist die Europarechtskonformität des § 15 Abs. 4 AGG jedenfalls für den Fall der Geschlechtsdiskriminierung noch nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Fischinger, NZA 2010, 1048; von Roetteken, jurisPR-ArbR 1/2011 Anm. 1 m.w.N). Dies begründet die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG trotz Versäumung der rechtzeitigen schriftlichen Geltendmachung durch die betroffene Arbeitnehmerin.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14. Oktober 2010 (5 Ca 1163/10) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 angekündigten Anträge zu 1) bis 3) mit Wirkung vom 16. Juni 2010 bewilligt, hinsichtlich des Antrags zu 2) jedoch nur im Umfang von noch 1.175,94 Euro.