OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2006
I-2 U 29/06
Normen:
ArbEG § 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.02.2006

Erforderliche Angaben bei Meldung einer Arbeitnehmererfindung nach § 5 ArbEG

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen I-2 U 29/06

DRsp Nr. 2008/5600

Erforderliche Angaben bei Meldung einer Arbeitnehmererfindung nach § 5 ArbEG

Zur Meldung einer Arbeitnehmererfindung nach § 5 ArbEG, insbesondere zu den erforderlichen Angaben im Sinne des § 5 Abs. 2 ArbEG.

Normenkette:

ArbEG § 5 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist unbegründet, weil das landgerichtliche Urteil im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung zutreffend ist, so dass der Senat weitgehend auf das angefochtene Urteil Bezug nehmen kann.

Im Hinblick auf die Berufungsangriffe des Antragsgegners gegen das landgerichtliche Urteil sind nur folgende Ausführungen veranlasst: