LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.10.2018
14 Sa 552/18
Normen:
ArbZG § 21a Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 890/17

Erforderliche Nachweise für Überstundenvergütung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 14 Sa 552/18

DRsp Nr. 2019/12927

Erforderliche Nachweise für Überstundenvergütung

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne Einschränkung auch den vom § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn umfasst, ist insoweit wegen Verstoßes gegen § 3 Satz 1 MiLoG (nur) teilweise nichtig, wenn der Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2015 geschlossen wurde.

1. Für den Nachweis der Vergütung von Überstunden ist es erforderlich darzulegen, dass Arbeit in einem Umfang erbracht wurde, der die Normalarbeitszeit übersteigt. Ferner muss vorgetragen werden, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind.2. Die Vereinbarung von Ausschlussklauseln in Formulararbeitsverträgen ist wirksam, soweit dies ausgewogen ist.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 15. März 2018 - 1 Ca 890/17 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 21a Abs. 7 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgelt für Überstunden.

Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 11. April 2011 in der Zeit vom 11. April 2011 bis zum 31. Juli 2017 bei der Beklagten als Lkw-Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 1.584,76 € beschäftigt.