BVerwG - Beschluss vom 15.05.2020
5 P 9.19
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 438
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 K 5920/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 3100/17

Erforderliche Schriftform einer Zustimmungsverweigerungserklärung; Schriftlichkeit im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs; Erfüllung der Identitätsfunktion und der Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion durch Grußformel und maschinenschriftliche Namenswiedergabe; Mitteilung der Tatsache der Zustimmungsverweigerung durch den Vorsitzenden des Personalrats in einer namentlich gekennzeichneten E-Mail an den Dienststellenleiter; Lediglich textliche Wiedergabe der Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Format MS Word

BVerwG, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 5 P 9.19

DRsp Nr. 2020/10600

Erforderliche Schriftform einer Zustimmungsverweigerungserklärung; Schriftlichkeit im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs; Erfüllung der Identitätsfunktion und der Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion durch Grußformel und maschinenschriftliche Namenswiedergabe; Mitteilung der Tatsache der Zustimmungsverweigerung durch den Vorsitzenden des Personalrats in einer namentlich gekennzeichneten E-Mail an den Dienststellenleiter; Lediglich textliche Wiedergabe der Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Format MS Word

Es genügt dem Schriftformerfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn der Vorsitzende des Personalrats in einer namentlich gekennzeichneten E-Mail dem Dienststellenleiter die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer dieser E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Format MS Word übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 1. Februar 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - Fachkammer nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz - vom 24. November 2017 wie folgt gefasst wird: