LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.09.2009
3 Ta 134/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 263 a/09

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Prozesskostenhilfe im Falle der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 134/09

DRsp Nr. 2010/10949

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Prozesskostenhilfe im Falle der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen

1. a) Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, wenn dieses erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Hilfsbedürftige nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht imstande ist, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. b) Bei der Bewertung der subjektiven und sachlichen Voraussetzungen ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn ein Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Es ist einem Kläger in diesen Fällen grundsätzlich zuzumuten, die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, es sei denn der Anspruch wurde von der Arbeitgeberseite bereits außergerichtlich bestritten.