BVerfG - Beschluß vom 17.02.1997
1 BvR 1440/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 1 ; SGG § 73 § 103 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DStR 1998, 502
NJW 1997, 2103
SozSich 1997, 275
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 68/95
II. LSG Berlin - Beschluß vom 06.06.1996 - L 3 U-S 89/96,

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe und Effektivität des Rechtsschutzes

BVerfG, Beschluß vom 17.02.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1440/96

DRsp Nr. 2004/16350

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe und Effektivität des Rechtsschutzes

1. Die Rechtsschutzgarantie verlangt unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) zusätzlich, daß die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden muß. 2. Dieser Pflicht wird nicht genügt, wenn lediglich darauf abgestellt wird, das Ungleichgewicht zwischen rechts- und sachkundig vertretender Behörde beziehungsweise Versicherungsträger und der anderen Prozeßpartei werde durch den prozessualen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ausgeglichen. Vielmehr muß das Gericht in seine Überlegungen einbeziehen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 1 ; SGG § 73 § 103 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren begehrt der Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht Prozeßkostenhilfe zur Verfolgung seiner Ansprüche aus einem Wegeunfall.