LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2018
8 Sa 704/17
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 755/17

Erforderlichkeit der Führerscheinklasse II für EingruppierungKraftfahrertätigkeit und Sondervergütung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 704/17

DRsp Nr. 2020/8819

Erforderlichkeit der Führerscheinklasse II für Eingruppierung Kraftfahrertätigkeit und Sondervergütung

Wird für die Gewährung einer Sondervergütung nach einem Lohntarifvertrag der Stützpunktfahrer nur als Beispiel genannt, dann reicht für eine Sondervergütung auch die Tätigkeit als Kraftfahrer mit Kundenkontakt aus.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.07.2017 - Az. 5 Ca 755/17 - wird, soweit die Klage noch anhängig ist, zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und über sich daraus ergebende Zahlungsansprüche.

1. 2. 3. 4. 5.