BAG - Beschluß vom 16.10.1986
6 ABR 14/84
Normen:
BetrVerfG § 37 Abs.6, Abs.7;
Fundstellen:
BAGE 53, 186
AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972
ARST 1987, 146
BB 1987, 1459
BetrR 1987, 231
DB 1987, 891
DRsp VI(642)245c-d
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 87
EzB BetrVG § 37 Nr. 105
NZA 1987, 643
SAE 1988, 22

Erforderlichkeit der Schulung von Betriebratsmitgliedern im Arbeitsrecht

BAG, Beschluß vom 16.10.1986 - Aktenzeichen 6 ABR 14/84

DRsp Nr. 1992/6276

Erforderlichkeit der Schulung von Betriebratsmitgliedern im Arbeitsrecht

»1. Es bedarf im Regelfall keiner näheren Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, die Grundkenntnisse des Arbeitsrechts (Arbeitsrecht I) vermittelt, sofern das entsandte Betriebsratsmitglied über derartige persönliche Grundkenntnisse nicht verfügt (Aufgabe der Rechtsprechung AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 59).2. Kenntnisse dieses Umfangs werden im Regelfall durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworben. Sollte das im Einzelfall nicht zutreffen, so hat der Antragsteller die dafür sprechenden Umstände näher darzulegen.«

Normenkette:

BetrVerfG § 37 Abs.6, Abs.7;

(c) »Nach ständ. Rechtspr. des BAG (BAGE 25,348; DB 1986,2189 ..) hat der Betriebsrat die Aufgabe, über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu beschließen, deren Schulung er zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betriebsrat für erforderlich hält. ...