LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2003
11 Sa 281/03
Normen:
BetrVG 1972 § 37 Abs. 6 ; BetrVG 1972 § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 311
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal - 6 Ca 3169/02 v - 09.10.2002,

Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen Schulungsveranstaltung Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 281/03

DRsp Nr. 2003/13303

Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen Schulungsveranstaltung "Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf"

»1. Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen Schulungsveranstaltung "Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf" erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist, hängt nicht davon ab, ob bereits ein Arbeitskampf in dem Tarifgebiet, in dem der Betrieb mit dem schulungswilligen Betriebsratsmitglied liegt, begonnen hat. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass nach den aktuellen Verhältnissen dieses Betriebes Fragen anstehen, die die Rechte und Pflichten des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes betreffen.2. Eine derartige Wahrscheinlichkeit liegt noch nicht in dem Zeitpunkt vor, in dem die Friedenspflicht in dem betreffenden Tarifgebiet abgelaufen ist.«

Normenkette:

BetrVG 1972 § 37 Abs. 6 ; BetrVG 1972 § 40 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung von Schulungskosten nach § 37 Abs. 6 BetrVG.

Die am 25.10.1952 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 18.10.1976 als Montagearbeiterin tätig und seit 1998 Mitglied des Betriebsrats.