OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.05.2018
8 ME 23/18
Normen:
AufenthG (2004) § 4 Abs. 2 S. 3; AufenthG (2004) § 4 Abs. 3; AufenthG (2004) § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2; BBiG § 26; BBiG § 69 Abs. 1; BeschV § 32 Abs. 2 Nr. 1; MiLoG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB III § 54a; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 1078/18

Erforderlichkeit einer Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit eines geduldeten Ausländers im Rahmen einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung; Unzureichende Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 8 ME 23/18

DRsp Nr. 2019/9719

Erforderlichkeit einer Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit eines geduldeten Ausländers im Rahmen einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung; Unzureichende Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers

Für die Tätigkeit eines geduldeten Ausländers im Rahmen einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 23. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG (2004) § 4 Abs. 2 S. 3; AufenthG (2004) § 4 Abs. 3; AufenthG (2004) § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2; BBiG § 26; BBiG § 69 Abs. 1; BeschV § 32 Abs. 2 Nr. 1; MiLoG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB III § 54a; SGB IV § 7;

Gründe