OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2021
12 E 107/21
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 607/20

Erforderlichkeit einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl hinsichtlich Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme eines Säuglings

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2021 - Aktenzeichen 12 E 107/21

DRsp Nr. 2021/17736

Erforderlichkeit einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl hinsichtlich Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme eines Säuglings

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.