LAG Hamm - Beschluss vom 10.12.2008
10 TaBV 125/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1; SGB IX § 95 Abs. 4 Satz 1; ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 85 Abs. 1 S. 2; ZPO § 85; ZPO § 91 a; BGB § 362;
Fundstellen:
AuA 2009, 303
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 23/05
BAG, 7 ABN 13/09,

Erforderlichkeit einer Grundlagenschulung im Arbeitsrecht für langjährige Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen; unsubstantiierte Darlegungen zum Erwerb von Grundkenntnissen im Arbeitsrecht; Grenzen der Amtsermittlungspflicht bei ausdrücklicher Aufforderung zur Stellungsnahme zu höchstrichterlicher Sachentscheidung; Zahlungen auf streitig gebliebene Klageforderung nach Verkündung eines vorläufig vollstreckbaren zusprechenden Urteils

LAG Hamm, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 125/08

DRsp Nr. 2009/17057

Erforderlichkeit einer Grundlagenschulung im Arbeitsrecht für langjährige Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen; unsubstantiierte Darlegungen zum Erwerb von Grundkenntnissen im Arbeitsrecht; Grenzen der Amtsermittlungspflicht bei ausdrücklicher Aufforderung zur Stellungsnahme zu höchstrichterlicher Sachentscheidung; Zahlungen auf streitig gebliebene Klageforderung nach Verkündung eines vorläufig vollstreckbaren zusprechenden Urteils

1. Die Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach Verkündung eines vorläufig vollstreckbaren zusprechenden Urteils führt bei Fehlen klarstellender Begleitumstände im Zweifel nicht zu einem Wegfall der Beschwer und Erledigung der Hauptsache und ist auch nicht als Rechtsmittelverzicht zu werten; etwas anderes gilt nur dann, wenn die Schuldnerin nicht nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Urteil bezahlt sondern den Klageanspruch endgültig und vorbehaltlos erfüllen will.