LSG Hamburg - Beschluss vom 05.12.2017
L 3 VE 1/14
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 379;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 59 VG 33/09

Erforderlichkeit einer isolierten Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Anhörung eines bestimmtes Arztes ohne Kostenbelastung des Antragstellers im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2017 - Aktenzeichen L 3 VE 1/14

DRsp Nr. 2018/306

Erforderlichkeit einer isolierten Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Anhörung eines bestimmtes Arztes ohne Kostenbelastung des Antragstellers im sozialgerichtlichen Verfahren

Über den Antrag nach § 109 SGG auf Anhörung eines bestimmten Arztes ohne Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. mit vorheriger Entscheidung, die Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen, entscheidet das Gericht isoliert. Das Gericht ist nicht gehalten, dem Antrag unter Fristsetzung für die Zahlung eines Kostenvorschusses stattzugeben, wenn der Antragsteller deutlich macht, dass er Kosten nicht übernehmen will oder kann.

Eine ermessensfehlerfreie Ausübung im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann es im Einzelfall gebieten, die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG auch dann nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, wenn zwar ein von Amts wegen eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten bereits vorliegt, es sich aber z.B. um eine besonders schwierige Kausalitätsfrage aus dem Bereich des Unfallversicherungsrechts handelt oder die medizinische Frage besonders kontrovers ist, oder aber wenn der nach § 109 SGG benannte Arzt auf seinem Fachgebiet eine besondere wissenschaftliche Reputation genießt oder über neue Untersuchungsmethoden verfügt.