LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.02.2006
2 TaBV 4/05
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 1/05

Erforderlichkeit einer Konferenzpauschale bei Schulungsmaßnahme

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 2 TaBV 4/05

DRsp Nr. 2006/21466

Erforderlichkeit einer Konferenzpauschale bei Schulungsmaßnahme

Ist die Teilnahme an einem Schulungsseminar nicht untrennbar mit der Unterbringung und Verpflegung im Seminarhotel verbunden, ist die Buchung der Konferenzpauschale im Tagungshotel nicht erforderlich und die Besorgung von Unterkunft und Verpflegung außerhalb der Konferenzpauschale im Rahmen der betrieblichen Reisekostenregelung nicht unzumutbar.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Arbeitgeber zu tragenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten eines Seminares, an dem ein Betriebsratsmitglied teilgenommen hat.

Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein, der Maßnahmen und Einrichtungen für Körperbehinderte fördert. Bei ihm ist ein mehrköpfiger Betriebsrat gebildet. Der Beteiligte Ziff. 3 ist Mitglied dieses Betriebsrates. Im Betrieb des Arbeitgebers besteht eine Reisekostenregelung auf der Basis des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg (im Folgenden: LRKG). Das LRKG in der Fassung vom 20.05.1996 beinhaltet folgende Regelungen über den Verpflegungsmehraufwand und das Übernachtungsgeld:

§ 9 Tagegeld

Die Höhe des Tagegeldes zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des EStG.

§ 10 Übernachtungsgeld

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