LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.10.2006
9 TaBV 57/06
Normen:
SGB IX § 95 § 96 Abs. 4 S. 3, Abs. 8 ; BGB § 400 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/05

Erforderlichkeit einer Schulung der Schwerbehindertenvertretung zum Entgeltrahmenabkommen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 57/06

DRsp Nr. 2007/5827

Erforderlichkeit einer Schulung der Schwerbehindertenvertretung zum Entgeltrahmenabkommen

»Eine Schulung für die Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX muss keine behindertenspezifische Thematik haben, sie muss jedoch einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen. Die Erforderlichkeit ist grundsätzlich zu bejahen für eine einwöchige ERA-Schulung in einem Betrieb, in dem das Entgeltrahmenabkommen gerade umgesetzt wird.«

Normenkette:

SGB IX § 95 § 96 Abs. 4 S. 3, Abs. 8 ; BGB § 400 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erforderlichkeit einer Schulung der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung.