LAG Köln - Beschluss vom 19.01.2006
6 TaBV 55/05
Normen:
BetrVG § 40 ;
Fundstellen:
NZA 2007, 943
NZA-RR 2006, 472
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 248/04

Erforderlichkeit eines Internetanschlusses für Betriebsratsarbeit

LAG Köln, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 6 TaBV 55/05

DRsp Nr. 2006/19982

Erforderlichkeit eines Internetanschlusses für Betriebsratsarbeit

»Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung des Internets begründet nicht ohne weiteres auch die Erforderlichkeit, dieses technische Hilfsmittel zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen (hier abgestufter Zugang zunächst für Gesamtbetriebsrat, aber noch nicht für örtlichen Betriebsrat).«

Normenkette:

BetrVG § 40 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin (im folgenden: Arbeitgeberin) dem Antragsteller (im folgenden: Betriebsrat) einen allgemeinen Internetanschluss zur Verfügung stellen muss.

Der antragstellende Betriebsrat in der Niederlassung der Arbeitgeberin in K -G besteht aus 7 Mitgliedern. Die Arbeitgeberin hat ihre Zentrale in M . Das Unternehmen gehört zum Metro-Konzern, der unter der Marke "r ,-" SB-Warenhäuser und unter der Marke "e " Verbrauchermärkte betreibt. Bei der Arbeitgeberin sind derzeit ca. 34.000 Arbeitnehmer in 284 SB-Warenhäusern beschäftigt. Es sind sowohl ein Gesamt- als auch ein Konzernbetriebsrat gebildet. Die 54 Mitglieder des Gesamtbetriebsrats verfügen über einen Internetzugang. Demgegenüber besitzt der Betriebsrat für das von ihm benutzte Notebook lediglich einen Zugang zum firmeneigenen Intranet und einen e-mail Anschluss.