LAG Hamm - Beschluss vom 03.01.2024
13 Ta 350/23
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
FA 2024, 85
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1058-23

Erforderlichkeit eines neuen Antrags nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs

LAG Hamm, Beschluss vom 03.01.2024 - Aktenzeichen 13 Ta 350/23

DRsp Nr. 2024/328

Erforderlichkeit eines neuen Antrags nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs

Zwar ist nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs ein neuer Antrag erforderlich. Dieser kann aber von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch konkludent gestellt werden. Ein solcher konkludenter Antrag kann regelmäßig den Erklärungen der Partei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im Wege der Auslegung entnommen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23. November 2023 (5 Ca 1058/23) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich vom 14. November 2023 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A mit der Maßgabe bewilligt, dass monatlich Raten in Höhe von 272,00 € zu leisten sind.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 117; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe

I.