BAG - Urteil vom 19.07.2012
2 AZR 25/11
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; BetrVG § 102; BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2012, 413
DB 2012, 2106
EzA-SD 2012, 6
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 604/10
ArbG Köln, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4013/09

Erfordernis einer Änderungskündigung bei Änderung der Arbeitszeiten

BAG, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 25/11

DRsp Nr. 2012/16686

Erfordernis einer Änderungskündigung bei Änderung der Arbeitszeiten

Orientierungssätze: 1. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage gem. § 4 Satz 2 KSchG ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen. 2. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die sich schon durch die Ausübung des Weisungsrechts gem. § 106 Satz 1 GewO durchsetzen lassen, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und stellen keine "Änderung der Arbeitsbedingungen" iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG dar. Eine Änderungskündigung ist in einem solchen Fall "überflüssig" und eine Änderungsschutzklage unbegründet, weil der bestehende Vertragsinhalt nicht geändert wird.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Juli 2010 - 5 Sa 604/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1; BetrVG § 102; BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist.