OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.07.2018
1 B 827/18
Normen:
BLV § 32 Nr. 2; BLV § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BLV § 34 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; GG Art. 33 Abs. 2; BetrVG § 38; BBG § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
ZBR 2019, 213
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 2157/16

Erfordernis einer fiktiven Prognose zum erfolgreichen Abschluss der Erprobung eines wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat ganz oder weitgehend freigestellten Beamten bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse i.R.d. Beförderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 1 B 827/18

DRsp Nr. 2018/11422

Erfordernis einer fiktiven Prognose zum erfolgreichen Abschluss der Erprobung eines wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat ganz oder weitgehend freigestellten Beamten bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse i.R.d. Beförderung

Die nach §§ 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 1, 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV erforderliche fiktive Prognose, dass der wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat (hier: Betriebsrat eines Postnachfolgeunternehmens) ganz oder weitgehend freigestellte Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte, kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch daraus ergeben, dass sich die dem freigestellten Beamten nach Leistungsstand und Tätigkeit vergleichbaren Beamten später bei einer Erprobung ähnlicher Art überwiegend bewährt haben. Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht geeignet, eine klare Bewertung zu überspielen, dass die vor der Freistellung von dem Beamten gezeigte Qualifikation und deren Abgleich mit den Anforderungen des Beförderungsamtes eine positive Prognose nicht erlauben.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3., welche diese selbst tragen.