LSG Hamburg - Urteil vom 29.08.2018
L 2 AL 62/17
Normen:
SGB III § 24 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 26; SGB III § 28a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 638/14

Erfüllung der Anwartschaftszeit für ArbeitslosengeldanspruchBezug beitragspflichtigen ArbeitsentgeltsKonstitutive Bedeutung für den Eintritt der Versicherungspflicht

LSG Hamburg, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen L 2 AL 62/17

DRsp Nr. 2018/13175

Erfüllung der Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeldanspruch Bezug beitragspflichtigen Arbeitsentgelts Konstitutive Bedeutung für den Eintritt der Versicherungspflicht

1. Versicherungspflicht nach dem SGB III besteht - abgesehen von dem Fall der Berufsausbildung - nur für Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. 2. Der Gesetzgeber zeigt mit den entsprechenden Regelungen und den Vorschriften, mit denen er - zum Teil auch ohne Beitragsleistung - weitere, allerdings enumerativ und abschließend aufgezählte Personenkreise der Versicherungspflicht unterwirft, dass dem Bezug beitragspflichtigen Arbeitsentgelts konstitutive Bedeutung für den Eintritt der Versicherungspflicht zukommen soll.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 24 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 26; SGB III § 28a;

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach und hierbei die Frage, ob die Klägerin die Anwartschaftszeit erfüllt hat.