LSG Thüringen - Urteil vom 28.01.2008
L 6 R 327/05
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ; EinigugsV Art. 19 S. 1 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 814/03

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschäftigten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz durch den VEB Robotron-Vertrieb Erfurt

LSG Thüringen, Urteil vom 28.01.2008 - Aktenzeichen L 6 R 327/05

DRsp Nr. 2008/20609

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschäftigten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz durch den VEB Robotron-Vertrieb Erfurt

Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion nach dem sog. fordistischen Produktionsmodell von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Dies war beim Aufbau von Großrechnern bei Kunden aus Teilkomponenten und ihre Übergabe als funktionsfähige komplette Datenverarbeitungsanlage durch den VEB Robotron-Vertrieb Erfurt nicht der Fall. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ;