LSG Thüringen - Urteil vom 11.08.2009
L 6 R 160/06
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; EinigVtr; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 10 RA 2814/03 - 12.1.2006,

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz durch den VEB Ingenieurbüro für Bauwesen Erfurt

LSG Thüringen, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen L 6 R 160/06

DRsp Nr. 2010/11395

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz durch den VEB Ingenieurbüro für Bauwesen Erfurt

Der VEB Ingenieurbüro für Bauwesen Erfurt erfüllte nicht die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung seiner Beschäftigten in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; EinigVtr; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.