LSG Thüringen - Urteil vom 11.08.2009
L 6 R 555/06
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; EinigVtr; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 RA 677/04

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz durch den VEB Kraftfahrzeug-Instandhaltung Gera

LSG Thüringen, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen L 6 R 555/06

DRsp Nr. 2010/11396

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz durch den VEB Kraftfahrzeug-Instandhaltung Gera

Der VEB Kraftfahrzeug-Instandhaltung Gera erfüllte nicht die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung seiner Beschäftigten in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; EinigVtr; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) weitere Beschäftigungszeiten vom 1. März 1961 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.