LAG Köln - Beschluss vom 04.12.2012
11 Ta 281/12
Normen:
BGB § 362; GewO § 109; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1102/12

Erfüllung des Zeugnisanspruchs; Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich

LAG Köln, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 281/12

DRsp Nr. 2013/6614

Erfüllung des Zeugnisanspruchs; Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich

- Einzelfall -

1. Die in einem Vergleich eingegangene Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ist im Sinne des § 362 BGB nicht erfüllt, wenn das Zeugnis weder im Original im Betrieb zur Abholung für den Arbeitnehmer bereit gelegt noch diesem auf den Postweg übersandt wird.2. Die Verpflichtung zur Erteilung eines „wohlwollenden“ Zeugnisses enthält keinen vollstreckbaren Inhalt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2012 - 9 Ca 1102/12 - wie folgt abgeändert:

Gegen den Schuldner wird - unter Zurückweisung im Übrigen - zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25.06.2012, dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- € verhängt.

Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 500,-- € ein Tag Zwangshaft festgesetzt.

Der Schuldner kann die Vollstreckung des Zwangsmittels bis zur Beitreibung durch Erfüllung der oben genannten Verpflichtung abwenden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner zu 2/3 und dem Gläubiger zu 1/3 auferlegt.

Beschwerdewert: 1.000,-- €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; GewO § 109; ZPO § 888;

Gründe