LAG München - Urteil vom 10.10.2006
6 Sa 392/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 676f ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 17090/05

Erfüllung einer Geldforderung durch Banküberweisung erst mit Abrufpräsenz - Auslegung vergleichsweiser Verzichtsregelung für den Fall pünktlicher Zahlung

LAG München, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 392/06

DRsp Nr. 2007/14366

Erfüllung einer Geldforderung durch Banküberweisung erst mit Abrufpräsenz - Auslegung vergleichsweiser Verzichtsregelung für den Fall pünktlicher Zahlung

1. Bezahlt ist eine Forderung mit Eingang des Geldes.2. Bei einer Banküberweisung tritt Erfüllung erst mit Gutschrift (§ 676 f BGB) auf dem Konto des Gläubigers ein, wobei die Buchung endgültig geworden sein muss; das ist im Überweisungsverkehr der Fall, wenn die Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Empfänger bereitgestellt hat, also "Abrufpräsenz" besteht.3. Ist aufgrund vergleichsweiser Abrede mit der Bezahlung eines Betrages in Höhe von EUR 7.500,00 bis spätestens 30. September 2005 ein Verzicht auf den Restbetrag in Höhe von EUR 4.500,00 verbunden, kann bei der gebotenen Vertragsauslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) nicht zweifelhaft sein, dass der Gläubiger bei einer solchen Formulierung die zugesagten EUR 7.500,00 bis spätestens 30. September 2005 auf seinem Konto sehen will und ihm der Eingang des Überweisungsauftrages beim Kreditinstitut seines Schuldners am 30. September 2005 noch nicht genügt.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 242 § 676f ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich.