LAG Hamm - Urteil vom 19.01.2006
15 Sa 1946/05
Normen:
MTV (genossenschaftlicher Groß- und Außenhandel Niedersachsen) § 10 Ziff. 3, 5, 8 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 Ca 146/05 - 26.08.2005,

Erfüllung tariflicher Sonderzahlung durch Jahresergebnisbeteiligung - wirksame Stichtagsregelung bei freiwilliger Weihnachtsgratifikation

LAG Hamm, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1946/05

DRsp Nr. 2006/21535

Erfüllung tariflicher Sonderzahlung durch Jahresergebnisbeteiligung - wirksame Stichtagsregelung bei freiwilliger Weihnachtsgratifikation

1. Gemäß § 10 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages im genossenschaftlichen Groß- und Außenhandel Niedersachsen gelten Sonderleistungen des Arbeitgebers (wie Weihnachtsgeld, Jahresergebnisbeteiligung u.a.) als Sonderzahlung im Sinne dieser Vereinbarung und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie zusammengerechnet die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistung erreichen; der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine tarifliche Sonderzahlung (im Umfang von 11/12 des Jahresanspruchs) wird daher durch Zahlung einer Jahresergebnisbeteiligung durch die Arbeitgeberin erfüllt.2. Das Nichtvorhandensein von Fehltagen als Voraussetzung der ungekürzten Zahlung einer freiwilligen Ergebnisgratifikation hat nicht zur Folge, dass diese Zahlung der Höhe nach durch die individuelle Leistung des Arbeitnehmers (im Sinne des § 10 Ziff. 3 letzter Absatz des Manteltarifvertrages) bestimmt wird: soweit der einzelne Arbeitnehmer krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweist, reduziert sich die freiwillige Ergebnisgratifikation nicht infolge mangelnder individueller Leistung des Arbeitnehmers; unentschuldigte Fehltage betreffen nicht die individuelle Leistung sondern das Verhalten des Arbeitnehmers.