LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.11.2006
5 Ta 222/06
Normen:
ZPO § 91 a Abs. 1 § 571 Abs. 2 Satz 1 § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 882/06

Erfüllungseinwand im Zwangsmittelverfahren zur Zeugniserteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 5 Ta 222/06

DRsp Nr. 2007/11744

Erfüllungseinwand im Zwangsmittelverfahren zur Zeugniserteilung

1. Auch im Zwangsmittelverfahren ist der Schuldner mit dem Einwand der Erfüllung zu hören; durch die Erfüllung der titulierten Verpflichtung wird der Vollstreckungsantrag des Gläubigers unbegründet.2. Erklärt der Gläubiger den Vollstreckungsantrag nicht entsprechend § 91 a Abs. 1 ZPO für erledigt, ist der Vollstreckungsantrag zurückweisen, da im entscheidungserheblichen Zeitpunkt wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Erfüllung die Festsetzung von Zwangsmitteln nicht (mehr) notwendig ist.

Normenkette:

ZPO § 91 a Abs. 1 § 571 Abs. 2 Satz 1 § 888 ;

Gründe:

I.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 11.08.2006 - 3 Ca 882/06 - setzte das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der (- im gerichtlichen Vergleich vom 05.05.2006 - 3 Ca 882/06 - -) titulierten Verpflichtung, dem Gläubiger/Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft fest.