LSG Hamburg - Urteil vom 18.05.2017
L 4 AS 326/16
Normen:
SGG § 78;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 1679/16

Ergänzende Leistungen nach dem SGB IINicht durchgeführtes Vorverfahren

LSG Hamburg, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 326/16

DRsp Nr. 2017/8882

Ergänzende Leistungen nach dem SGB II Nicht durchgeführtes Vorverfahren

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 78;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob den Klägern ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.

Die Kläger wandten sich Ende Oktober und am 3. November 2014 an den Beklagten, um Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Der Beklagte lehnte den Antrag am 3. November 2014 mündlich ab, da er eine Anspruchsberechtigung allenfalls nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für gegeben hielt.

Die Kläger erhoben am 22. Dezember 2015 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2016 als unzulässig verworfen wurde, da die einjährige Widerspruchsfrist nach § 84 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versäumt worden sei.

Am 28. April 2016 haben die Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. August 2016 abgewiesen: Die Klage sei nicht begründet. Der Begründung des Widerspruchsbescheides sei zu folgen. Die Kläger hätten gegen die auch mündlich mögliche Ablehnung des Leistungsantrages nach dem SGB II nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt.