LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.10.2010
19 Sa 329/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3800/09

Ergänzende Vertragsauslegung einer Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten; Rückzahlungsanspruch unter Zurückführung der Bindungsdauer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 329/10

DRsp Nr. 2011/7710

Ergänzende Vertragsauslegung einer Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten; Rückzahlungsanspruch unter Zurückführung der Bindungsdauer

1. Die ergänzende Vertragsauslegung einer Rückzahlungsklausel kommt in Betracht, wenn der Wegfall der Klausel ohne Ersatz eine unzumutbare Härte darstellen würde. Davon ist auszugehen, wenn sich das aus der Anwendung der Grundsätze über die wirksame Bindungsdauer ergebende Prognoserisiko im Einzelfall verwirklicht (im Anschluss an BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -). 2. Eine Rückzahlungsklausel ist nicht unklar, wenn die Höhe der Ausbildungskosten nur der Größenordnung nach angegeben sind. 3. Eine Rückzahlungsvereinbarung ist nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie keine Zusage auf ausbildungsgerechte Beschäftigung direkt im Anschluss an die Fortbildung enthält.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. März 2010 - 21 Ca 3800/09 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst: