LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2009
8 Sa 463/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; TV-L;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1025/08

Ergänzende Vertragsauslegung zur Verweisung auf Tarifwerk des öffentlichen Dienstes; Feststellungsklage eines Altenpflegers in regionaler Einrichtung zur Anwendung der tariflichen Vorschriften für den Bereich der Länder

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 463/09

DRsp Nr. 2010/6148

Ergänzende Vertragsauslegung zur Verweisung auf Tarifwerk des öffentlichen Dienstes; Feststellungsklage eines Altenpflegers in regionaler Einrichtung zur Anwendung der tariflichen Vorschriften für den Bereich der Länder

1. Sind nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages nicht die Bestimmungen des BAT sondern vielmehr diejenigen des "BAT/AVR" in der jeweils maßgebenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden und ergibt sich weder aus der betreffenden Vertragsklausel noch aus sonstigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages, was mit der Bezeichnung "BAT/AVR" gemeint ist, führt die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu dem Auslegungsergebnis, dass die Parteien die Geltung des BAT vereinbart haben. 2. Durch die Einbeziehung der tariflichen Regelungen "in der jeweils maßgebenden Fassung" werden auch nachfolgende Tarifergebnisse als im Voraus interessengerecht anerkannt. 3. Ist nach dem Auseinanderfallen der tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für den Bereich des Bundes und den Bereich der Länder nachträglich eine Vertragslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrag entstanden, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der hypothetische Parteiwille zu ermitteln und zur Geltung zu bringen.