LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2009
8 Sa 470/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; TvL;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1027/08

Ergänzende Vertragsauslegung zur Verweisung auf Tarifwerk des öffentlichen Dienstes; Feststellungsklage einer Altenpflegerin in regionaler Einrichtung zur Anwendung der tariflichen Vorschriften für den Bereich der Länder

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 470/09

DRsp Nr. 2010/6149

Ergänzende Vertragsauslegung zur Verweisung auf Tarifwerk des öffentlichen Dienstes; Feststellungsklage einer Altenpflegerin in regionaler Einrichtung zur Anwendung der tariflichen Vorschriften für den Bereich der Länder

1. Durch die Einbeziehung der tariflichen Regelungen "in der jeweils maßgebenden Fassung" werden auch nachfolgende Tarifergebnisse als im Voraus interessengerecht anerkannt. 2. Ist nach dem Auseinanderfallen der tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für den Bereich des Bundes und den Bereich der Länder nachträglich eine Vertragslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrag entstanden, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der hypothetische Parteiwille zu ermitteln und zur Geltung zu bringen. 4. Agiert die Arbeitgeberin nicht bundesweit sondern nur in der Region Pfalz und wollten die Parteien das Arbeitsverhältnis auch nicht unter die Regelungsmacht der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeber stellen, ergibt die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens, dass die Parteien die tariflichen Vorschriften für den Bereich der Länder vereinbart hätten, wenn sie ein Auseinanderfallen der ursprünglichen Tarifgemeinschaft vorher gesehen hätten und daher eine arbeitsvertragliche Bindung der Parteien an die Bestimmungen des TV-L besteht.