LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.11.2021
L 1 AS 705/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 127 AS 16902/16

Ergänzender Leistungsbezug nach dem SGB IINutzung eines Firmenwagens zu privaten ZweckenEinnahmen in GeldeswertIn Geld bemessbarer Wert

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2021 - Aktenzeichen L 1 AS 705/19

DRsp Nr. 2022/10086

Ergänzender Leistungsbezug nach dem SGB II Nutzung eines Firmenwagens zu privaten Zwecken Einnahmen in Geldeswert In Geld bemessbarer Wert

Die private Nutzung bzw. Nutzbarkeit eines Dienstwagens stellt eine als Einkommen zu berücksichtigende Einnahme in Geldeswert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II dar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Berücksichtigung der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienst-Pkws als Einkommen im Zeitraum September 2016 bis Februar 2017.

Die im Jahr 1961 geborene Klägerin steht im ergänzenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB Il). Sie ist bei der U i A A G als Bürokraft sowie im Außendienst angestellt. Für diese Tätigkeit ist sie auf einen Pkw angewiesen. Seit Oktober 2014 hat die Klägerin einen Dienstwagen. Ihr Chef stellt ihr seither einen früheren Familienwagen (Hyundai i10 Baujahr 2008) zur Verfügung. Die Übernahme des Fahrzeuges erfolgte bei einem Kilometerstand von 89.000 km. Die Arbeitgeberin trägt die laufenden Kosten für das Fahrzeug, zahlt also die Steuern, Versicherung, Wartung, Reparatur und den Kraftstoff.