Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch um die Berücksichtigung der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienst-Pkws als Einkommen im Zeitraum September 2016 bis Februar 2017.
Die im Jahr 1961 geborene Klägerin steht im ergänzenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB Il). Sie ist bei der U i A A G als Bürokraft sowie im Außendienst angestellt. Für diese Tätigkeit ist sie auf einen Pkw angewiesen. Seit Oktober 2014 hat die Klägerin einen Dienstwagen. Ihr Chef stellt ihr seither einen früheren Familienwagen (Hyundai i10 Baujahr 2008) zur Verfügung. Die Übernahme des Fahrzeuges erfolgte bei einem Kilometerstand von 89.000 km. Die Arbeitgeberin trägt die laufenden Kosten für das Fahrzeug, zahlt also die Steuern, Versicherung, Wartung, Reparatur und den Kraftstoff.
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