LSG Berlin-Brandenburg vom 12.11.2008
L 30 AL 18/07
Normen:
SGB IV § 76 Abs. 1; SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 403/04

Erhebung der Einnahmen, erforderliche Abwägungen beim Erlass von Ansprüchen

LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2008 - Aktenzeichen L 30 AL 18/07

DRsp Nr. 2009/5023

Erhebung der Einnahmen, erforderliche Abwägungen beim Erlass von Ansprüchen

Das Prinzip der rechtzeitigen und vollständigen Entnahmenerhebung darf nicht durch eine zu großzügige Auslegung der Erlassvoraussetzungen unterlaufen werden. Denn mit dem Erlass wird gegenüber dem Schuldner auf einen bestehenden Anspruch ganz oder teilweise verzichtet. Der Anspruch erlischt; seine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Der Erlass begünstigt damit den Einzelnen zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Es ist zwischen den Interessen des Versicherungsträgers und der Verpflichtung aus § 76 Abs. 1 SGB IV, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen abzuwägen. Dies erfordert enge Maßstäbe. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 76 Abs. 1; SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 3;