OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2016
12 A 1106/15
Normen:
SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 2; KiBiz § 23 Abs. 3; KiBiz § 23 Abs. 5 S. 3; EBS § 4 Abs. 2; EBS § 4 Abs. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 154/15

Erhebung eines Elternbeitrags für ein Geschwisterkind hinsichtlich Beitragsbefreiung eines sog. Vorschulkindes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen 12 A 1106/15

DRsp Nr. 2016/11606

Erhebung eines Elternbeitrags für ein Geschwisterkind hinsichtlich Beitragsbefreiung eines sog. Vorschulkindes

Dass nach § 23 Abs. 3 Kibiz beitragsfreie Vorschulkinder nach § 23 Abs. 5 S. 3 Kibiz im Rahmen von Geschwisterregelungen so zu berücksichtigen sind, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre, steht einer Satzungsbestimmung, die für das Geschwisterkind eines unter § 23 Abs. 3, Abs. 5 S. 3 Kibiz fallenden Kindes eine Beitragsermäßigung dahingehend vorsieht, dass nur ein prozentualer Anteil eines (vollen) Monatsbeitrags zu zahlen ist, nicht grundsätzlich entgegen. Auch wenn Geschwisterregelungen i.S.d. § 23 Abs. 5 S. 3 Kibiz nicht nur Regelungen zu (Beitrags-)Befreiungen für Geschwister sind, sondern auch zu (Beitrags-)Ermäßigungen, stellt die Ermäßigungsregelung für ein (Geschwister-)Kind in einer Elternbeitragssatzung insbesondere mit Blick darauf, dass nach dieser Regelung 80 % des höheren Beitrags zu zahlen sind, keine Negierung der durch § 23 Abs. 5 S. 3 Kibiz fingierten Beitragszahlung des Vorschulkindes dar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.463,92 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 2; KiBiz § 23 Abs. 3; KiBiz § 23 Abs. 5 S. 3; EBS § 4 Abs. 2; EBS § 4 Abs. 3;