LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.11.2021
L 14 U 164/17
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGB VII § 4 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 197 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 29.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 287/13

Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen UnfallversicherungVoraussetzungen für eine gewerbliche PferdezuchtBetrieb von Bodenbewirtschaftung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen L 14 U 164/17

DRsp Nr. 2022/10386

Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung Voraussetzungen für eine gewerbliche Pferdezucht Betrieb von Bodenbewirtschaftung

Auch eine Pferdezucht mit nur einer Zuchtstute und einem Ertrag von 5 Fohlen unterfällt dem Unternehmensbegriff gemäß § 123 SGB VII.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 1.850,22 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1; SGB VII § 4 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 197 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung durch die Beklagte für die Jahre 2009 bis 2012 in Höhe von insgesamt 1.850,22 €.