BGH - Versäumnisurteil vom 10.10.2002
III ZR 205/01
Normen:
BGB § 209 Abs. 1 (i.d.F. bis 31.12.2001) § 843 Abs. 1 Alt. 1 ; BSHG § 2 ; SGB X § 116 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 32
MDR 2003, 26
NJW 2002, 3769
NZV 2002, 557
VRS 104, 244
VersR 2002, 1521
ZfS 2003, 14
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Erhöhung der Angabe der Größenordnung des Schmerzensgeldes in der Berufungsinstanz; Erwerbsschaden eines Sozialhilfeempfängers

BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen III ZR 205/01

DRsp Nr. 2002/16230

Erhöhung der Angabe der Größenordnung des Schmerzensgeldes in der Berufungsinstanz; Erwerbsschaden eines Sozialhilfeempfängers

»1. Stellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung, die nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag zum Schmerzensgeld und ergibt sich aufgrund der angegebenen Größenordnung eine die Berufung rechtfertigende Beschwer, ist die Angabe einer höheren Größenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des Streitgegenstands anzusehen, an die selbständige verjährungsrechtliche Folgen geknüpft werden könnten. 2. Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens durch einen Sozialhilfeempfänger.«

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 1 (i.d.F. bis 31.12.2001) § 843 Abs. 1 Alt. 1 ; BSHG § 2 ; SGB X § 116 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger erlitt während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe einen Schlaganfall, der von den Ärzten des beklagten Landes unsachgemäß behandelt worden ist. Die Haftung des Landes für die hierdurch eingetretenen Schäden des Klägers nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit gewesen.