LAG Köln - Urteil vom 03.12.2009
13 Sa 949/09
Normen:
TzBfG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 469/09

Erhöhung der Arbeitszeit eines Flugkapitäns

LAG Köln, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 949/09

DRsp Nr. 2010/13764

Erhöhung der Arbeitszeit eines Flugkapitäns

1. § 9 TzBfG gewährt einen Rechtsanspruch auf eine verlängerte Arbeitszeit; die Arbeitgeberin muss danach ein verfügbares Zeitkontingent grundsätzlich einem Teilzeitarbeitnehmer mit einem fortbestehenden Grundarbeitsverhältnis antragen, wenn dieser die unbefristete Erhöhung seiner Grundarbeitszeit geltend gemacht hat. 2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG ist stets das Vorhandensein verfügbarer Beschäftigungskapazitäten ("freier Arbeitsplatz"); dabei unterliegt es der unternehmerischen Entscheidung, ob die Arbeitgeberin Aufgaben durch freie Mitarbeiter oder durch Arbeitnehmer erfüllen lässt, sofern sie sich dabei durch plausible wirtschaftliche oder unternehmenspolitische Überlegungen leiten lässt. 3. Ein befristetes Aufstockungsangebot steht dem Vorhandensein eines "freien Arbeitsplatzes" dann nicht entgegen, wenn allein die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung nicht rechtfertigt und insoweit die unternehmerische Gestaltungsfreiheit der Arbeitgeberin beschränkt ist.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 25.06.2009 - 12 Ca 469/09 - abgeändert: