OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.07.2006
19 U 241/05
Normen:
UmwG § 20 ; BetrAVG § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-14 O 158/04,

Erhöhung der Versorgungsbezüge eines pensionierten Geschäftsführers entsprechend eines Punktwerterhöhungsbeschlusses der zwischenzeitlich verschmolzenen früheren Gesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 19 U 241/05

DRsp Nr. 2006/26288

Erhöhung der Versorgungsbezüge eines pensionierten Geschäftsführers entsprechend eines Punktwerterhöhungsbeschlusses der zwischenzeitlich verschmolzenen früheren Gesellschaft

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein sich im Ruhestand befindender früherer Geschäftsführer eine Erhöhung seiner Versorgungsbezüge verlangen kann.«

Normenkette:

UmwG § 20 ; BetrAVG § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten (früher: Beklagte zu 2)) eine Erhöhung von Versorgungsbezügen, die er aufgrund einer Versorgungszusage der früheren Beklagten zu 1) erhält, deren Geschäftsführer und Partner er war.

Der Kläger begann seine Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) im Jahre 1962. Mit Wirkung zum 01.07.1974 wurde er zu deren Partner und zugleich Geschäftsführer bestellt. Als Partner der früheren Beklagten zu 1) gehörte er zugleich der X European Firm an, in der alle Partner der nationalen europäischen X-Gesellschaften verbunden waren. Im Rahmen des sogenannten Partner International (Exchange)-Programms siedelte er 1981 nach O1/USA, um für die dortige X-US-Firma tätig zu sein. Zum 01.07.1986 wurde der Kläger Partner der X-US-Firma und verblieb in dieser Position bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 30.06.1997.