Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.10.2021 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2019 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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