LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2017
L 11 KA 28/16 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 640/12

Erhöhung eines RegelleistungsvolumensBeschwerde gegen StreitwertfestsetzungBedeutung der StreitsacheGebundene oder Ermessensentscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 28/16 B

DRsp Nr. 2017/2819

Erhöhung eines Regelleistungsvolumens Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung Bedeutung der Streitsache Gebundene oder Ermessensentscheidung

1. Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache; maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. 2. Nicht entscheidend ist somit, ob die möglichen Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren eine gebundene oder nur eine Ermessensentscheidung des Beklagten vorschreiben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerbevollmächtigten wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.03.2016 abgeändert. Der Streitwert wird auf 280.000,00 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe